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Klassen

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Informationen über alle Klassen

Klasse AM

Keinerlei Einschluss – ab 16 Jahre, Klasse AM ist eine Zusammenfassung der „alten“ Klassen M und S

Zweirädrige Kleinkrafträder mit einem maximalen Hubraum von 50 ccm (Verbrennungsmotor) oder einer bauart bedingten (eingetragenen) Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Bei Elektromotoren beträgt die maximale Leistung 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Beiwagen) ebenfalls mit einem maximalen Hubraum von 50 ccm (Fremdzündungsmotoren) oder einer bauart bedingten (eingetragenen) Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Bei Elektromotoren/Dieselmotoren beträgt die maximale Leistung 4 kW.

Vierrädrige Leicht-Kfz ebenfalls mit einem maximalen Hubraum von 50 ccm (Fremdzündungsmotoren) oder einer bauart bedingten (eingetragenen) Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Bei Elektromotoren/Dieselmotoren beträgt die maximale Leistung 4 kW. Die Leermasse des Leicht-Kfz darf jedoch 350 kg nicht überschreiten.


Klasse A1

Beinhaltet AM – ab 16 Jahre

Motorräder (Leichtkrafträder) mit nicht mehr als 125 ccm und nicht mehr als 11kW. Das Verhältnis Leistung/Gewicht darf max. 0,1 kW/kg betragen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt es hier nicht mehr. 

Dreirädrige Kfz mit symmentrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum über 50 ccm oder einer bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h. Die Leistung darf hier maximal 15 kW betragen.


Klasse A2

Beinhaltet AM, A1 – ab 18 Jahre

Krafträder mit einer Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis Leistung/Gewicht darf jedoch 0,2 kW/kg nicht überschreiten.

Bei Vorbesitz der Klasse „A1“ über mindestens 2 Jahre ist hier nur noch eine praktische, jedoch keine theoretische Prüfung mehr erforderlich.


Klasse A

Beinhaltet AM, A1, A2 

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW.

Bei vorbesitz der Klasse „A2“ über mindestens zwei Jahre ist nur eine praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.
Wenn Du bereits Klasse „A2“ hast und auf Klasse „A“ erweiterst, musst du mindestens 20 Jahre alt sein. Um Trikes fahren zu dürfen muss du mindestens 21 Jahre sein, und erwirbst du Klasse „A“ ohne Vorbesitz von Klasse „A2“ musst du mindestens 24 Jahre alt sein.


Klasse B

Beinhaltet AM, L – ab 18 Jahre, begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder (A1, A2, A) – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. 
Es darf auch mit Anhänger gefahren werden. Ein Anhänger mit einer maximalen Gesamtmasse von 750 kg ist immer erlaubt. 
Liegt die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination bei maximal 3500 kg, dann sind auch Anhänger mit einer Gesamtmasse über 750 kg erlaubt. 


Klasse B96

Beinhaltet AM, L – ab 18 Jahre, begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg).
Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf 4250 kg nicht überschreiten.

Der Führerschein Klasse „B96“ wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Eine gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich. Jedoch muss an einer besonderen Schulung teilgenommen werden.


Klasse BE

Nur mit Klasse B – am 18 Jahre, begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, dessen zulässige Gesamtmasse zwar über 750 kg, jedoch maximal 3500 kg betagen darf.

Eine theoretische Prüfung ist nicht notwendig, jedoch muss an einer praktischen Prüfung teilgenommen werden.


Klasse C

Beinhaltet C1 – nur mit Klasse B – ab 21 Jahren (ab 18 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung)

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Keine gewerbliche Güterbeförderung unter 21 Jahren. Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie teilnahme an 5 Weiterbildungsmodulen.


Klasse CE

Beinhaltet BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D – nur mit Klasse C – ab 21 Jahren (ab 18 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während und nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung)

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Keine gewerbliche Güterbeförderung unter 21 Jahren. Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie die Teilnahme an 5 Weiterbildungsmodulen.


Klasse C1

Nur mit Klasse B – ab 18 Jahren

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).


Klasse C1E

nur mit Klasse C1 – ab 18 Jahre

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt.

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigt.

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse D

Beinhaltet D1 – Klasse B ist Voraussetzung

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten sowie die Teilnahme an Schulungen der 5 Weiterbildungsmodule.

Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse „D“ ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation und liegt bei 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahren.


Klasse DE

Beinhaltet BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz C1 – Klasse D ist Vorraussetzung

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten und die Teilnahme an 5 Weiterbildungsmodulen.

Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation und liegt bei 18, 20, 21 oder 24 Jahren.


Klasse D1

nur mit Klasse B – ab 21 Jahre (ab 18 Jahre für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung)

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Die maximale Länge des Fahrzeugs darf 8 m nicht überschreiten. 

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten und die Teilnahme an 5 Weiterbildungsmodulen


Klasse D1E

Beinhaltet BE sowie C1E bei Vorbesitz C1 – nur mit Klasse D1 – ab 21 Jahre (ab 18 Jahre für Personen während oder nach einer „spezifischen“ Berufsausbildung)

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten und die Teilnahme an 5 Weiterbildungsmodulen. 


Klasse L

Ab 16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. Mit Anhänger darf jedoch nur 25 km/h gefahren werden. 
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke dürfen (auch mit Anhänger) bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h sein.


Klasse T

Beinhaltet L – ab 16 Jahre

Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h. Für Fahrer unter 18 Jahren gilt eine bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (jeweils auch mit Anhänger).

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke mit einer bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h (jeweils auch mit Anhänger).